Flugverbot für alle GFH-Fluggebiete ist aufgehoben
Start- und Flugverbot für alle GFH-Fluggebiete ist aufgehoben
Wir dürfen wieder an unseren GFH-Fluggebieten fliegen !!
Die "normalen" Corona Verhaltensregeln sind unbedingt einzuhalten,
und es gelten einige Regel:
- Tandemflüge nur mit Familienangehörigen.
-
an Tagen mit hohem Flugaufkommen empfehlen wir die Einrichtung eines Startleiterdienstes.
Bittet alle Vereinspiloten mitzumachen und aktiv zu werden, wenn Dinge aus dem Ruder laufen. -
Wir empfehlen dringend ein Flugbuch zu führen. Damit ist nachverfolgbar, wer in dem
Gelände geflogen ist (Datenschutz ist zu beachten). - auf Vereinsaktivitäten wird verzichtet, Gruppenbildungen sind zu vermeiden.
- Shuttlefahrten vermeiden (hier ist Abstandhalten schwer möglich)
- KFZ-Parksituation checken (wildes Parken verschlechtert die Akzeptanz)
- defensiv Fliegen, um Unfälle zu vermeiden
und immer mindestens 2 Meter Abstand halten ;-)
Zusatz:
Information vom Ensdorfer Bürgermeister Jörg Wilhelmy
(in einer mail vom 07.05.2020 an mich)
Unter Wahrung der Auflagen aus § 7 Abs. 8 der RVO ist das Fliegen als Individualsport wieder erlaubt
(8) Der Betrieb von Sporthallen, Sportplätzen, Sportanlagen und
Sporteinrichtungen und deren Nutzungen sind grundsätzlich untersagt.
Der Trainingsbetrieb von Individualsportarten im Breiten- und Freizeitbereich kann
unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen aufgenommen werden:
-
Ausübung an der frischen Luft im öffentlichen Raum oder auf
öffentlichen bzw. privaten Freiluftsportanlagen - Einhaltung der Beschränkungen nach § 1,
- Ausübung allein oder in kleinen Gruppen von bis zu 5 Personen,
- kontaktfreie Durchführung,
-
konsequente Einhaltung der Hygiene-und Desinfektionsmaßnahmen,
insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Sportgeräten, - keine Nutzung von Umkleidekabinen und Gastronomiebereichen,
- keine Nutzung der Nassbereiche, Öffnung von gesonderten WCAnlagen möglich,
- Vermeidung von Warteschlangen beim Zutritt zu Anlagen,
-
keine Nutzung von Gesellschafts- und Gemeinschaftsräumen an den Sportstätten; Betreten der Gebäude zu dem ausschließlichen Zweck,
das für die jeweilige Sportart zwingend erforderliche Sportgerät zu entnehmen bzw. zurückzustellen, ist zulässig, - keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes und
- keine Zuschauer
Viel Spaß beim Fliegen und bleibt gesund !
Reimund Luxenburger